Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO -§ 11 Notwendige Begleitperson
Stand: 26.08.2026
Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei Schülerinnen oder Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachgewiesen ist. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).
Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung